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   RG, 17.12.1924 - V 710/23   

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https://dejure.org/1924,18
RG, 17.12.1924 - V 710/23 (https://dejure.org/1924,18)
RG, Entscheidung vom 17.12.1924 - V 710/23 (https://dejure.org/1924,18)
RG, Entscheidung vom 17. Dezember 1924 - V 710/23 (https://dejure.org/1924,18)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist zur Heilung des Formmangels eines Grundstückskaufvertrags durch Auflassung und Eintragung erforderlich, daß die Einigung der Beteiligten über die Übertragung des Eigentums auch noch im Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grundbuch fortbesteht? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 109, 351
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteile vom 29. Mai 1963 - V ZR 212/61 = WM 1963, 943 unter 2 b; vom 8. November 1968 - V ZR 60/65 = WM 1969, 613 unter 2 c; vom 23. März 1973 - V ZR 112/71 = WM 1973, 612 unter 3; vom 17. März 1978 aaO. unter II 1; vom 9. November 1979 - V ZR 38/78 = WM 1980, 166 unter 2 und vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 159/80 = NJW 1981, 2293 unter 2), die die ständige reichsgerichtliche Judikatur fortsetzt (z.B. RGZ 65, 390, 392; 82, 413, 416; 109, 351, 354; 111, 98, 100 f; 134, 83, 86), ist für das zur Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB notwendige Fortbestehen der Willensübereinstimmung der Zeitpunkt der Auflassung und nicht derjenige der Eintragung maßgeblich.

    Begründet wird dies mit der dinglichen Bindung der Auflassung (z.B. BGH, Urteil vom 23. März 1973 aaO.) und damit, daß das Gesetz den Widerruf nicht nach der dinglichen Seite habe ausschließen, ihn aber nach der schuldrechtlichen Seite noch bis zur Eintragung im Grundbuch habe gestatten wollen (z.B. RGZ 109, 351, 354).

  • BGH, 19.10.1960 - V ZR 103/59
    des Grundbuchvollzugs deshalb nicht dargetan, weil die Beklagte unwiderlegt diese Zusage mit der Frage der Grundstück srückgabe des Bruders verknüpft und den Grundbuchvollzug erst auf Grund des beim Vertragsschlußmnoch nicht vorher gesehenen Umstands betrieben hat, daß der Bruder jene Rückgabe durch den unbestrittenen (Klägerin GA 1-1) Verkauf seines Grundstücks völlig unwahrscheinlich machte« Auch die von der Beklagten eingeräumte Verfallklausel (Hinfälligkeit des Vertrags bei Grundstücksrückgabe des Bruders) stellt die Ordnungsmäßigkeit des vertraglichen Erwerbs der Beklagten nicht in Frage« Allerdings wurde diese Vereinbarung nicht beurkundet, obwohl sie als (übrigens wichtige) Nebenabrede des Vertrags ebenfalls dessen notarieller Form bedurfte (§ 313 Satz 1 BGB); dieser Formmangel mag auch wegen der Abhängigkeit der Übertragungsabrede von der Verfallklausel den Gesamtvertrag nichtig gemacht haben (§ 313 Satz 1, § 139 BGB)« Der Mangel ist aber mit Wirkung für den Gesamtvertrsg durch die gleichzeitig mit dem schuldrechtlichen Vertrag erklärte Auflassung und die Grundbucheintragung geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB; vgi. BGH LM Nr. 1 zu § 313 BGB und MDR 1958, 321)« Daß die Klägerin nach der Auflassung andern Sinnes wurde, steht der Heilungswirkung nicht entgegen (RGZ 109/351, 35+; l3f, 83, 86).
  • BGH, 23.11.1960 - V ZR 102/59

    Widerklage in der Berufungsinstanz

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  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 164/80

    Haftung des Notars für Schäden wegen Verursachung einer falschen

    Hiergegen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, da die Willensübereinstimmung nur bis zu der wirksamen Auflassung, nicht aber bis zum Zeitpunkt der Eintragung fortbestehen muß (RGZ 109, 351, 354; BGH, Urteile vom 17. März 1978 - V ZR 217/75 - NJW 1978, 1577 und vom 9. November 1979 - V ZR 38/78 - WM 1980, 166, 167).
  • BGH, 09.11.1979 - V ZR 38/78

    Zur Formbedürttigkeit einer Vertragsänderung

    Soll eine formunwirksame Vereinbarung geheilt werden, so genügt es, daß die entsprechende Willensübereinstimmung zwischen den Parteien jedenfalls bei der Auflassung bestand (vgl. RGZ 109, 351, 354; Senatsurteil vom 17. März 1978, V ZR 217/75 = NJW 1978, 1577 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1956 - IV ZR 135/56

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zutreffend angenommen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis an einer verneinenden Feststellung grundsätzlich nicht mehr besteht, wenn die Partei, gegenüber der die Feststellung begehrt wird, ihrerseits Leistungsklage erhoben hat und diese einseitig nicht mehr zurücknehmen kann (RGZ 71, 68 [73]; 109, 351 [353]; 151, 65; RG JW 1936, 3185).
  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 296/51

    Rechtsmittel

    Erforderlich ist nur, dass eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffene mündliche Kaufvereinbarung auch nach dem Willen und Einverständnis der Klägerin im Zeitpunkt der Auflassung (RGZ 109, 351) die Grundlage der Veräusserung bildete oder dass die Klägerin, falls im Zeitpunkt der Auflassung ein solches Einverständnis nicht bestanden haben sollte, die Auflassung in vorstehendem Sinne in der Zeit bis zur Eintragung des Grundstücks auf den Erwerber gebilligt hat (RG Urt v. 8.12.1927, HRR 28 Nr. 516).
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